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Juni 2005

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|  Insa Kather, Prof. Dr. jur. Duttge, Prof. Dr. Anselm
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„Visionen vom optimierten Menschen“
Am Dienstag den 3.Mai 2005 luden Juso-Frauengruppe und Juso-Hochschulgruppe der Stadt Göttingen gemeinsam zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung zum Thema „Visionen vom optimierten Menschen“ ins Oeconomicum ein.
Der Schwerpunkt lag dabei insbesondere auf der Beleuchtung von Chancen und Risiken der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID), welche es erlaubt die zur künstlichen Befruchtung vorgesehenen Zellen auf schwere Erbkrankheiten hin zu untersuchen und gegebenenfalls von der Implantation in den Mutterleib auszuschließen. In Deutschland ist dieses Verfahren bislang verboten, doch steht hier, wie in vielen anderen europäischen Ländern eine konkrete Gesetzgebung noch aus. „Die Diskussionen zu diesem Thema sind vor zwei/drei Jahren in der Nationalen Ethikkommission ausführlicher geführt worden. Wir wollen, dass die PID auch weiterhin im öffentlichen Bewusstsein präsent bleibt und diskutiert wird. Vor allem ist es wichtig, dass sich so bald als möglich konkrete Gedanken mit dem Ziel einer gemeinsamen, europäischen Gesetzeslösung regen.“ so Dorle Meyer von der Juso-Frauengruppe.
Als Referenten waren Prof. Dr. jur. Duttge vom Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht und Prof. Dr. Anselm vom Lehrstuhl für Ethik im Rahmen systematischer Theologie geladen. In ihren informativen Einführungen gaben sie interessante Einblicke in die juristische Sachlage sowie in die theologische Sichtweise zur PID. Es ist dabei auch klar geworden, dass die Frage um die Legitimität der PID noch längst nicht geklärt ist und dass ihre Vor- und Nachteile nach wie vor verschieden gewichtet werden.
Die medizinischen Grundlagen seien nur kurz skizziert: Die Präimplantationsdiagnostik gilt als ein Teilbereich der Pränataldiagnostik, also jener Diagnostik, die die Gesundheit des Kindes vor der Geburt überprüft. Viele der darunter fallenden Verfahren werden von Frauenärzten bei schwangeren Frauen sehr regelmäßig - fast selbstverständlich - angewendet, wie z.B. die Ultraschalluntersuchung. Die Präimplantationsdiagnostik bezieht sich nun allerdings auf das spezielle Feld der In-Vitro-Fertilisation, also der künstlichen Befruchtung. Es wird bei diesem Verfahren der in vitro (im Glas) befindliche Embryo auf das Vorliegen krankheitsrelevanter Merkmale hin überprüft, indem ihm Zellen entnommen und das darin enthaltene Erbgut (DNA) untersucht wird. Diese Zellen werden dabei zerstört. Wird das Vorhandensein von Merkmalen festgestellt, die auf schwerwiegende Erbkrankheiten verweisen, so wird von einer Implantation des entsprechenden Embryos abgesehen. Problematisch ist dabei z.B., dass es unklar ist, ob die unnormalen Zellen sich nicht doch noch normal entwickeln. Des Weiteren gibt es keine genauen Festlegungen darüber welche Krankheiten als schwerwiegend einzustufen sind – es gibt z.B. auch Krankheiten, deren Ausbrechen ermittelt werden kann, aber nicht der Zeitpunkt des Ausbrechens. Alzheimer beispielsweise tritt vorwiegend erst in höherem Alter auf.
Das Hauptproblem der Diskussion ist die Statuszuordnung der befruchteten Zellen, die bei der PID untersucht werden: Handelt es sich dabei schon um einen Menschen oder „nur“ um menschliches Leben, welches aber noch nicht zwangsläufig über die Rechte (z.B. auf Schutz) eines Menschen verfügt? Die Definitionen unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern. Während das britische Modell des Embryonenschutzgesetzes erst bei einem 14 Tage alten Embryo von einem „menschlichen Lebewesen“ ausgeht und den frühen Embryo als „menschliches Leben“ ansieht, gilt im deutschen Gesetz der Embryo ab der vollzogenen Befruchtung als „menschliches Lebewesen“.
Die daran hängenden Argumente, die von Gegnern der PID und laut Prof. Anselm durch einen magnus consesus der Ökumene auch von der Kirche vertreten werden, werden nach ihren Anfangsbuchstaben als SKIP-Argumente bezeichnet. Das Speziesargument führt an, dass es sich zu besagtem Zeitpunkt schon um einen Angehörigen der Gattung Mensch handelt, weil er über den menschlichen Chromosomensatz verfügt. Andererseits würde niemand auf die Idee kommen eine Trauerzeremonie beim Frisör wegen der abgeschnittenen Haare abzuhalten, die auch alle Erbinformationen des Menschen enthalten, schwächte Prof. Anselm dieses Argument ab. Das Kontinuitätsargument ist nicht überzeugend, denn dass die Zellen im ungestörten Zustand sich zum Individuum entwickeln ist fraglich. Das Identitätsargument meint, dass der Embryo mit dem Menschen schon identisch ist, der später geboren wird und daher genauso geschützt werden müsse. Als am wichtigsten gilt das Potentialitätsargument, welches den frühen Embryo als Menschen definiert, weil er den Bauplan eines ganzen Menschen in sich trägt und dadurch potentiell schon ein Mensch ist. Prof. Anselm hinterfragte aber die Gültigkeit von Potentialitäten, denn wichtiger sei doch die reale Wahrnehmung. Dass diese abweicht, sei aus der Tatsache ersichtlich, dass wir bei einem frühen Embryo – eigentlich eben die Ansammlung von maximal 8 Zellen - im Normalfall gar nicht von Menschen reden und ihm ja auch niemals schon einen Namen geben würden. Potentiell sind wir auch alle Mörder, aber sinnvollerweise würden wir deswegen noch längst nicht wie solche behandelt und verurteilt - eben weil wir real keine Mörder sind.
Prof. Duttge schloß sich ihm an, denn aus seiner Sicht würden auch die Zäsuren in der Gesetzgebung sich eher an Potentialitäten als an Realitäten orientieren. Juristisch betrachtet bietet das PID-Verbot einige Unklarheiten. Untersuchte man die Zellen im 4-Zellstadium, würde es sich quasi um das in Deutschland explizit verbotene Klonen handeln, da Zellen zu diesem Zeitpunkt noch totipotent sind. Das bedeutet, dass sie sich zu jedem möglichen Zelltypen eines Säugerorganismus entwickeln können und somit das Entwicklungspotential eines Embryos haben. Dies ändert sich vermutlich ungefähr ab dem 8-Zellstadium. Die Zellen sind dann auf bestimmte Typen und deren Funktion festgelegt und werden darum als pluripotent bezeichnet. Doch auch in diesem Stadium, so die herrschende Meinung unter den Juristen, sei die PID verboten. Grundlage dafür ist §1 Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes, demzufolge die künstliche Befruchtung nur zur Herbeiführung einer Schwangerschaft dienen soll, um somit Forschungszwecke auszuschließen. Die herrschende Meinung legt dieses Gesetz unbedingt aus, lehnt also PID ab, weil diese nicht unbedingt zu einer Schwangerschaft führt - wenn nämlich die mit Erbkrankheiten belasteten Zellen nicht implantiert werden. Prof. Duttge hält diese Auslegung aber für eine unangemessene Erweiterung des Gesetzes, da von einer Unbedingtheit der Schwangerschaft im Gesetz nichts stehe und demnach keine eindeutige Regelung vorhanden sei. Es sei unzulässig dem Gesetzgeber eine Auslegung aufzuinterpretieren. Da die PID zunächst schon eine Schwangerschaft bewirken soll und bei Verwendung der untersuchten Zellen auch keiner von Missbrauch sprechen würde, sei sie ein neutrales Verfahren für das es kein ausdrückliches Verbot gibt.
Die Sprecherin der Juso-Frauengruppe, Insa Kather, übernahm die Moderation, der sich anschließenden Diskussion mit dem Publikum, in der sich vor allem weitere Fragen nach Gesetzesauslegungen und ethischer Vertretbarkeit herauskristallisierten. So bleibt zu klären, ob die PID nicht als Vorverlagerung eines Schwangerschaftsabbruchs (der bei Erwartung eines behinderten Kindes ja möglich ist) gesehen werden kann und auch das Anstreben einer gesamteuropäischen Lösung in der Gesetzgebung wäre zu überlegen, wobei Prof. Duttge, der zu einer begrenzten Freigabe der PID tendierte, entschieden darauf hinwies, dass man für einen europäischen Kompromiss nicht alle Werte über Bord werfen dürfe. Die meisten europäischen Länder erlauben die PID ohne größere Einschränkungen. Bei einer begrenzten Freigabe wäre beispielsweise eine Selektion nach anderen Gesichtspunkten als den gesundheitlichen streng untersagt. Auch kam in der Diskussion die Forderung nach einer klareren Festlegung auf, was wirklich als schwere Krankheit gelten könne, denn ob beispielsweise eine behandelbare Hasenscharte ein Grund sei, das Kind nicht auszutragen, ist doch sehr fraglich. Die Definition von Krankheit und Gesundheit oder auch unsere Normalitätsvorstellungen sind laut Prof. Anselm ganz wesentliche ethische Probleme. Auch plädierte er dafür, die Überlegungen einmal von anderer Seite aus anzugehen. Statt über die anscheinend unlösbare Frage des Embryostatus nachzugrübeln, könne man besser über die Faktoren nachdenken, die es erleichtern ein behindertes Kind zu haben und somit den Abtreibungsautomatismus abmildern. Denn selbst wenn die PID erlaubt wäre, gäbe es weiterhin behinderte und schwächere Menschen in unserer Gesellschaft, die angemessen zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund glaubt er auch nicht, dass durch die PID eine Diskriminierungsverstärkung gegenüber Behinderten zu erwarten wäre und dass Verbesserungen nicht zwangsläufig ausgebremst werden sollten.
„Die PID ist ein schwieriges Thema, die zu häufig mit subjektiven Ansichten diskutiert wird. Diese Veranstaltung und die Referenten haben den Blick für mehr Objektivität geschärft.“ so Eva Wucherpfennig von der Juso-Frauengruppe.
Dorle Meyer

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