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21.12.2004
 Rosa Revolution kommt in Deutschland (nur schleppend) voran

Im Rahmen der diesjährigen LesBiSchwulen Kulturtage veranstaltete der SPD-Stadtverband eine Diskussionsveranstaltung zum Thema "Verbesserung der Rechtslage gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch die rot-grüne Bundesregierung". Als Referent konnte der Büroleiter des Bundesjustizministeriums Dr. Ralf Kleindiek gewonnen werden. Dieser verstand es bestens, die vermeintlich trockenen Fakten der Novelle des Lebenspartnerschaftsgesetzes charmant, unkompliziert und dennoch gewissenhaft darzustellen.
Mit dem bereits am 1. August 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat die rot-grüne Bundesregierung damals die rechtliche Diskriminierung homosexueller Paare abbauen und den Respekt vor anderen Lebensformen fördern wollen. Aus Sorge vor einem möglichen Veto des Verfassungsgerichts wurde das LPartG jedoch mit einem deutlichen Abstand zur Ehe formuliert, dadurch entstand z.B. auch der sperrige Name. Die Debatte zu der Zeit war nicht einfach – es gab erheblichen politischen Gegenwind und tatsächlich wurde das Bundesverfassungsgericht zwei Mal angerufen. Doch aus Karlsruhe kam eine Bestätigung für das Lebenspartnerschaftsgesetz. Mehr noch. Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) den Weg für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes geöffnet. Zitat: "Es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind."
Fakt war jedoch, dass Lesben und Schwule im Lebenspartnerschaftsrecht gegenüber Ehegatten an vielen Stellen – milde ausgedrückt - ungleich behandelt wurden. Aus Pflichten durch das LPartG (Unterhalt zahlen, füreinander einstehen und sich gegenseitig unterstützen) leiteten sich für homosexuelle Paare keine Rechte ab. Dies hat die rot-grüne Bundesregierung nun in einem ersten Schritt geändert: am 29. Oktober verabschiedete der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung ein Überarbeitungsgesetz (Drs. 15/3979, 15/4052), mit dem die familienrechtliche und zivilrechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten ausgebaut wird. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Zuerst musste jedoch ein Auftrag des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, da bislang nicht geregelt war, was passiert, wenn ein Lebenspartner bei bestehender Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person eine Ehe schließt. Jetzt wurde klargestellt: Die Ehe, nicht die Lebenspartnerschaft ist aufzuheben. Wie bei der Ehe setzt sich die ältere Beziehung durch.
Im gleichen Atemzug wurde das Verbot der Bigamie im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.
Auch LebenspartnerInnen werden sich künftig verloben können – mit den bekannten Rechtswirkungen, d.h. zivilrechtliche Ansprüche bei der Aufhebung des Verlöbnisses und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den Verfahrensordnungen, insbesondere der Strafprozessordnung. Zwar wurde bei den Beratungen zur Gesetzesnovelle laut Dr. Kleindiek darüber diskutiert, ob Verlöbnisse überhaupt noch modern sind und nicht vielleicht sogar bei Strafprozessen ärgerlich (weil nicht überprüfbar), doch kam man beim Bundesjustizministerium (BMJ) zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber dann ja in einem anderen Verfahren (zu einem andren Zeitpunkt) gegebenenfalls die Verlobung generell und für alle abschaffen könnte.
Einige Veränderungen im LPartG in Kürze:  | Das eheliche Güterrecht (zum Beispiel Zugewinngemeinschaft und Ehevertrag) wird für Lebenspartnerschaften eingeführt.
|  | In Zukunft werden eingetragene Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV) einbezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen – genau wie bei der Hetero-Ehen - können nun also auch Homosexuelle beim Tod des Partners bzw. der Partnerin „Witwenrente“ beziehen.
|  | Die gesetzlichen Regelungen bei der Trennung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden denen der Ehescheidung weitgehend angepasst. Die Abgabe einer gesonderten Trennungserklärung ist bei Lebenspartnerschaften nicht mehr erforderlich.
|  | Der Unterhaltsanspruch wird dem der Ehescheidung weitgehend angeglichen und es wird ein Versorgungsausgleich eingeführt. Im Gegensatz zum bisher geltenden Recht werden damit auch die gegenseitigen Unterhaltspflichten in der eingetragenen Lebenspartnerschaft klarer benannt. Das hat vor allem eine Konsequenz: Im Zweifel stehen die LebenspartnerInnen füreinander ein und die öffentlichen Kassen werden entlastet.
|  | Ebenso werden die Aufhebungsansprüche einer Lebenspartnerschaft an die Scheidungsvoraussetzungen angepasst (Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Partners/der Partnerin und arglistige Täuschung). |
Der wohl wichtigste und in der Öffentlichkeit am meisten diskutierte Punkt der Novelle ist jedoch zweifelsfrei die Zulassung der sogenannten Stiefkindadoption. Der Mikrozensus 2001 hat 8.300 minderjährige Kinder in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ermittelt, laut TAZ (30/31.10.04) gibt es in jeder sechsten homosexuellen Partnerschaft Kids. Nicht in solchen Statistiken erfasst sind jedoch Kinder, wo der leibliche Elternteil sich durch den Druck der heterosexuellen Mehrheitsgesellschaft als alleinerziehend bezeichnet, jedoch in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt. Diese Anmerkung kam bei der Diskussionsveranstaltung aus dem Publikum, da die Bundesregierung noch immer an der These festhält, es handelt sich bei Kindern in homosexuellen Lebensgemeinschaften zahlenmäßig um keine sehr relevante Gruppe, und wurde dem Referenten als zu berücksichtigende Tatsache auf den Weg nach Berlin gegeben. Fairer Weise sollte man jedoch auch klarstellen, dass das Ministerium die Öffnung der Stiefkindadoption immer resolut gegen Anfeindungen (auch aus den eigenen Reihen wie, z.B. von der grünen Abgeordneten Antje Vollmer) verteidigte. Auf die Nachfrage im Bundestag, ob man angesichts der wenigen zu erwartenden Fälle überhaupt ein Gesetz brauche konterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD): Man müsse auch die Diskriminierung Einzelner bekämpfen. Auch die fünf bis zehn Fälle pro Jahr, mit denen sie im Falle der Stiefkindadoption rechne, seien für ein Gesetz ausreichend.
Bislang ermöglichte das LPartG Schwulen und Lesben nur das "kleines Sorgerecht". Danach war der Lebenspartner/die Lebenspartnerin zum Beispiel vertretungsbefugt gegenüber Schule und Kindergarten. Für den Fall von Trennung oder Tod hingegen sah das Gesetz nichts vor. Das bedeutete eine Reihe von Problemen für alle Beteiligten. Nach der Novellierung des LPartG gilt nun folgendes: Wenn eine Person ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt oder es dort geboren wird, und der/die andere LebenspartnerIn sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will – dann soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können und eine Adoption möglich sein. So entstehen dem Kind im Falle einer Auflösung der Beziehung Unterhalts- und Erbansprüche ebenso wie ein Umgangsrecht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte dem leiblichen Elternteil etwas zustoßen, kann dieser sich nun sicher sein, dass das Kind bei seinem Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin bleibt und nicht von den Behörden aus der gewohnten Umgebung gerissen wird. Aber auch ganz alltägliche Dinge des Familienlebens können, z.B. durch das dann erworbene Recht auf Elternzeit, neu organisiert werden. Eine Adoption richtet sich, wie auch bei heterosexuellen Ehepaaren, nach dem in Deutschland streng gehandhabten Adoptionsrecht, welches das Wohl des Kindes zur Maßgabe der Entscheidung macht. Dabei werden auch die Rechte des anderen leiblichen Elternteils nicht beeinträchtigt. Es gilt die allgemeine Regelungen, wonach dieser der Adoption des Kindes zustimmen muss. In Dänemark (seit 1999), Norwegen (seit 2001), Schweden (seit 2002), Island (seit 1996), den Niederlanden (seit 1998) und Aragón in Spanien (seit 1999) gibt es die Stiefkindadoption übrigens auch....
Dr. Ralf Kleindiek erläuterte, dass für weitergehende Regelungen, nämlich eine gemeinsame Adoption fremder Kinder, derzeit schon aus rechtlichen Gründen kein Spielraum ist. Das von Deutschland ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967 verbietet dies. Zitat: „Art. 61. Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten....“ (Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden nicht angesprochen.) Jedoch ließ Kleindiek auch nicht unerwähnt, dass z.B. Schweden sich längst nicht mehr an dieses Abkommen hält. (Dort können sich Homosexuelle ihre Partnerschaft nur amtlich eintragen lassen, haben jedoch das Recht Kinder zu adoptieren.) Und er sprach sich dafür aus, dass Bundesjustizministerin Zypries mal bei den anderen EU Mitgliedstaaten anregen sollte, Adoptionen auch für Lebenspartnerschaften zu öffnen. Es kam jedoch während der Veranstaltung die Frage auf, ob es nicht generell einfacher und möglich wäre die gute, alte Ehe auch Schwulen und Lesben zu ermöglichen. Ebenso wurde darüber diskutiert, ob man den unförmigen Begriff “Lebenspartnerschaftsgesetz“ aufrecht erhalten muss, der doch eine sprachliche Kluft zur Ehe auftut. Von manchen ist das durchaus gewollt, sowohl von Politikern, die wohl Angst vor ihrer eigenen Courage haben als auch von manchen Schwulen und Lesben selbst, die die Ehe als rückständiges Auslaufmodell ansehen. Klar wurde, dass man mit dem Namen Ehe nur etwas absolut gleichwertiges betiteln und keine Mogelpackung aufwerten darf. Die Inhalte müssen im Vordergrund stehen.
Das mehrheitlich katholische Spanien z.B. nimmt im Kampf gegen Diskriminierung ab sofort einen Platz in der ersten Reihe ein. Dort sind Gleichgeschlechtliche Paare voraussichtlich ab Anfang 2005 heterosexuellen Paaren im Eheschließungs- und Scheidungsrecht ebenso gleichgestellt wie bei Kindsadoptionen und im Erbrecht. Das sozialistische Kabinett unter José Luis Rodriguez Zapateros billigte am 1. Oktober 2004 einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Tatsächlich besitzen Homosexuelle innerhalb der Europäischen Union (EU) nur noch in den Niederlanden solch weitgehende Rechte. Hier ist man bis zur vollen Gleichberechtigung aber auch den langen, beschwerlichen Umweg über die Lebenspartnerschaften gegangen. In Belgien hingegen dürfen homosexuelle Paare zwar heiraten, aber die Frage der Adoption von Kindern ist noch nicht geklärt. Eine einheitliche Regelung durch die EU ist übrigens nicht in Sicht: Die 2000 in Nizza proklamierte Europäische Grundrechtecharta überlässt das Ehe- und Familienrecht der einzelstaatlichen Gesetzgebung.
Aufgrund der Blockadehaltung der Union im Bundesrat können leider weitere wichtige Regelungen in Deutschland erst in einem getrennten Gesetzentwurf, der die zustimmungspflichtigen Schritte enthält, vorgelegt werden. Dazu gehören die Hinterbliebenenversorgung bei Beamten und das Einkommenssteuerrecht, worunter auch das Ehegattensplitting fällt. Die Bundesregierung plant einen solchen Schritt. Zu Hoffen ist dann im Bundesrat auf Landesregierungen, wo neben der Union auch die FDP mitregiert. Die Liberalen könnten hier das viel beschworene Zünglein an der Waage sein und dann mutigen Vorstößen auch mal praktische Taten folgen lassen. (Die FDP hatte am 29. Oktober im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der unter anderem ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht für Lebenspartnerschaften vorsieht und damit über den Regierungsentwurf hinausgeht. Dafür fand sich jedoch keine Mehrheit.)
Die Koalitionsfraktionen haben sich nun jedoch auf die Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht geeinigt. Diese sollen vor nichtstaatlicher Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen. Der Entwurf für das Antidiskriminierungsgesetzt wurde am 15.12. 2004 vorgelegt. "Lesben, Schwule und Transgender dürfen auf keinen Fall wegen ihrer sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz ausgegrenzt werden oder daran gehindert werden, bestimmte Berufe zu ergreifen" versicherte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 29.07.2004 in München bei den Eurogames 2004. Es bleibt abzuwarten wie sich nun letztendlich die so genannte (europäische) Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG, ein Kernstück des Gesetzes, sowie die anderen Punkte der Richtlinien in der Praxis auswirken und bewähren.
Sonja Yamann 
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